Bundesrecht konsolidiert

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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz § 6

Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel des Kassenstrukturfonds

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40174096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P6/NOR40174096

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