(2)Absatz 2,Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.