Bundesrecht konsolidiert

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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Evaluierung

Paragraph 5,

Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32 d, ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

jetzt § 4

Schlagworte

Evaluierungsreport

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40106287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P5/NOR40106287

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