Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.06.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Evaluierung
§ 5.Paragraph 5,
Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des § 32d ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32 d, ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
jetzt § 4
Schlagworte
Evaluierungsreport
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
20006313
Dokumentnummer
NOR40106287