Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz § 2c

Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2c

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2 c,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.
  3. Absatz 3,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40223163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P2c/NOR40223163

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