Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
  3. Ziffer 3
    Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.
  4. Ziffer 4
    Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
  5. Ziffer 5
    Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.
  6. Ziffer 6
    Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40106268

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P2/NOR40106268

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