(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.