Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2010 Art. 6

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII

Text

Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleich- zuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Ziffer 3, handelt;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sicher- gestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:
    1. Litera a
      bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2010 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
    2. Litera b
      bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;
    3. Litera c
      bei allen Voranschlagsansätzen des Paragrafen 1/4600 für Leistungen gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
    4. Litera d
      bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
    5. Litera e
      bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß Paragraphen 17 a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß Paragraphen 17 a und 53 Absatz 2 bis 4 BHG besteht;
    3. Ziffer 3
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20006316

Dokumentnummer

NOR40119356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/50/A6/NOR40119356

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