Bundesrecht konsolidiert

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Ökoprämiengesetz § 3

Kurztitel

Ökoprämiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Höhe der Ökoprämie

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Die Ökoprämie ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012

Gesetzesnummer

20006239

Dokumentnummer

NOR40104922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/28/P3/NOR40104922

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