Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (Paragraph 57, Absatz eins,) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadium hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu regeln.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P59/NOR40113993

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