Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt. Die Verordnung kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel 51 b, Absatz eins, B-VG nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Insofern für die Durchführung eines im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz eins, zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P58/NOR40113992

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