Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 56

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entnahme und Auflösung von Rücklagen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Stand der Verbindlichkeiten ist von den haushaltsführenden Dienststellen monatlich im Rahmen des Budgetcontrolling gem. Paragraph 66, zu melden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Paragraph 55, Absatz eins,), von jener Leiterin oder jenem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die oder der dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese Leiterin oder dieser Leiter einer haushaltsführenden Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß Paragraph 54, durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5 bis 7 wegfällt.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages sowie zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen in Richtlinien festzusetzen. Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Anträgen auf Entnahme von Rücklagen unter Beachtung der erforderlichen Liquiditätssteuerung ehestmöglich die Zustimmung zu erteilen.
  5. Absatz 5,Vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113990

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