(3)Absatz 3,Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (Paragraph 12, Absatz 3,) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Absatz eins, in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.