Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 16

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Absatz eins, fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.
  3. Absatz 3,Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113950

Navigation im Suchergebnis