Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 12

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Text

2. Hauptstück
Haushaltsplanung

1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung

Bundesfinanzrahmengesetz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
    1. Ziffer eins
      Recht und Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
    3. Ziffer 3
      Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
    4. Ziffer 4
      Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
    5. Ziffer 5
      Kassa und Zinsen.
  2. Absatz 2,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
  3. Absatz 3,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins und des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus
    1. Ziffer eins
      der in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;
    2. Ziffer 2
      den variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Absatz 5,), und
    3. Ziffer 3
      den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 55 und 56) verfügbar sind.
  5. Absatz 5,In Bereichen, in denen
    1. Ziffer eins
      die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Auszahlungen handelt, die
      1. Litera a
        von der EU refundiert werden oder
      2. Litera b
        die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
      3. Litera c
        auf Grund von Paragraph 123 c, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,
      4. Litera d
        auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
    wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
  6. Absatz 6,Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

Schlagworte

Mittelaufbringung

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40181647

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