Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Rechte und Pflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
  2. Absatz 2,Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
  4. Absatz 4,Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40154955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P8/NOR40154955

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