(2)Absatz 2,Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Artikel 84, Absatz 2 und 3 der Frontex-VO.