(3)Absatz 3,Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.