Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 23

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Maßnahmen an Menschen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Amtshilfe zu leisten, und diese Maßnahme auch in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässig wäre.
  2. Absatz 2,Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Von Maßnahmen nach Absatz eins, Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. Paragraph 77, SPG gilt.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113874

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