Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 21

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

DNA-Analysedatei

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 75, SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.
  2. Absatz 2,DNA-Profile gemäß Absatz eins, dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.
  3. Absatz 3,Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze
    1. Ziffer eins
      den Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,
    2. Ziffer 2
      eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.

Schlagworte

Buchstabencode

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113872

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