Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

05.06.2024

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Aufsichtsverfahren

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
  3. Absatz 3,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
  4. Absatz 4,Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Absatz eins, bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5,Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins bis 3 beziehen.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/123/P51/NOR40112406

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