(2)Absatz 2,Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.