Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Traubenmost, Sturm

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Traubenmost gemäß Anhang römisch elf b Ziffer 10, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang römisch elf b Ziffer 11, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 193 vom 6.6.2009 Seite 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P7/NOR40111444

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