Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 74 Abs. 7).

Text

Ernte- und Bestandsmeldung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.
  2. Absatz 2,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.
  3. Absatz 3,Wird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft
    1. Ziffer eins
      bei einer gemäß Absatz eins, abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
    2. Ziffer 2
      bei einer gemäß Absatz 2, abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.
  4. Absatz 4,Wird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß Paragraph eins bis zur Abgabe der Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 untersagt.

Schlagworte

Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40254628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P29/NOR40254628

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