Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Rebflächenverzeichnis

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Artikel 85 g, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Artikel 85 g, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß Paragraph 26, Absatz eins,

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111461

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