(1)Absatz eins,Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Artikel 85 g, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.