Bundesrecht konsolidiert

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OeAD-Gesetz § 4

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
    3. Ziffer 3
      sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    5. Ziffer 5
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    6. Ziffer 6
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
    3. Ziffer 3
      zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
    5. Ziffer 5
      bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Ziele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
    2. Ziffer 2
      Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
    3. Ziffer 3
      Begleitmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Forschungsaufträge;
    5. Ziffer 5
      Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
    6. Ziffer 6
      die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
    7. Ziffer 7
      die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
      1. Litera a
        den operativen Mitteln;
      2. Litera b
        den maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
      3. Litera c
        dem Auszahlungsplan;
      4. Litera d
        der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
      5. Litera e
        der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
    8. Ziffer 8
      Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
    9. Ziffer 9
      Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
    11. Ziffer 11
      Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
    12. Ziffer 12
      Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.

Schlagworte

Förderungsprogramm

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P4/NOR40225151

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