(2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
Vereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.