(2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.Die sich nach Absatz eins, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Grunderwerbsteuergesetz 1987 um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.