(2)Absatz 2,Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.