Bundesrecht konsolidiert

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Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung § 1

Kurztitel

Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
    1. Ziffer eins
      Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, nach Paragraph 65, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Ziffer 2, genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes;
    5. Ziffer 5
      Personen, an die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.
  2. Absatz 2,Jede Person gemäß Absatz eins, hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20005791

Dokumentnummer

NOR40097817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/64/P1/NOR40097817

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