Bundesrecht konsolidiert

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Asylgerichtshofgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgerichtshofgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylGHG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Senate und Kammersenate

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (Paragraph 14, Absatz 3,). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (Paragraph 14, Absatz 2,) zu berufen.
  4. Absatz 4,Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

20005660

Dokumentnummer

NOR40095532

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/4/P9/NOR40095532

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