3. Teil
Schlussbestimmungen
Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 25.Paragraph 25,
Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, nicht abgeleitet werden.