Bundesrecht konsolidiert

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Asylgerichtshofgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgerichtshofgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylGHG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2014, G 86/2013-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. März 2014, zu Recht erkannt, dass Abs. 4 letzter Satz verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 22/2014).

Text

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
  2. Absatz 2,Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.
  4. Absatz 4,Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (Paragraph 9, Absatz 3,), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014

Gesetzesnummer

20005660

Dokumentnummer

NOR40095534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/4/P11/NOR40095534

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