(2)Absatz 2,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.