Bundesrecht konsolidiert

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Asylgerichtshofgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgerichtshofgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylGHG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
  3. Absatz 3,Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.
  4. Absatz 4,Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Zu einem Beschluss des Senates ist Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

20005660

Dokumentnummer

NOR40095533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/4/P10/NOR40095533

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