Bundesrecht konsolidiert

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Rotkreuzgesetz § 10c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10c

Inkrafttretensdatum

26.03.2021

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Zuwendungsvertrag

Paragraph 10 c,
  1. Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph 10 b, hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 festgelegt.
  2. Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
    3. Ziffer 3
      nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. Ziffer 6
      die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40231543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/33/P10c/NOR40231543

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