Bundesrecht konsolidiert

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Rotkreuzgesetz § 10a

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

26.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

Paragraph 10 a,

Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40231541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/33/P10a/NOR40231541

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