Bundesrecht konsolidiert

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Rotkreuzgesetz § 1

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Das Österreichische Rote Kreuz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen.

Schlagworte

Rotkreuzbewegung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/33/P1/NOR40096195

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