Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
14.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-VStVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beendigung der Vollstreckung
§ 8.Paragraph 8,
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.
Im RIS seit
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
20005659
Dokumentnummer
NOR40148250