Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 7,

Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 5, Absatz 4, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40095460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P7/NOR40095460

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