Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 6

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vollstreckung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
  2. Absatz 2,Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und gilt für diese Taten österreichisches Strafrecht, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Vollstreckung der Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für eine Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40095459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P6/NOR40095459

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