Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Entscheidung“
    1. Litera a
      eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die
      1. Sub-Litera, a, a
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
    2. Litera b
      im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht getroffen wurde und sich auf eine unter Litera a, Sub-Litera, b, b, fallende Entscheidung bezieht;
  2. Ziffer 2
    „Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
    1. Litera a
      eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags auf Grund einer Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung oder Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird;
    3. Litera c
      von Geldbeträgen für die Kosten der Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zu der Entscheidung geführt haben;
    4. Litera d
      von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Unter den Begriff „Geldstrafe oder Geldbuße“ fallen weder Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L Nr. 12 vom 16.01.2001 S. 1, vollstreckbar sind;
  3. Ziffer 3
    „Bestrafter“ die auf Grund der Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe oder Geldbuße verpflichtete Person;
  4. Ziffer 4
    „Rahmenbeschluss“ den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt Nummer L 76 vom 22.03.2005 Seite 16;
  5. Ziffer 5
    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  6. Ziffer 6
    „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist;
  7. Ziffer 7
    „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem die Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
  8. Ziffer 8
    „Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses.

Schlagworte

Gerichtsverfahren, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40095455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P2/NOR40095455

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