Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-VStVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
3. Abschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
Voraussetzungen
§ 12.Paragraph 12,
Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
20005659
Dokumentnummer
NOR40095465