Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbot von Streumunition § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Streumunition

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

08.04.2009

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung und Verfall

Paragraph 6, (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.

  1. Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  2. Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  3. Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009

Gesetzesnummer

20005665

Dokumentnummer

NOR40095973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/12/P6/NOR40095973

Navigation im Suchergebnis