Bundesrecht konsolidiert

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Finanzprokuraturgesetz § 13

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ausbildung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2,Der Auszubildende ist tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.
  3. Absatz 3,Gegenstände der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Unternehmens- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechts und des Europarechts;
    2. Ziffer 2
      Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
    3. Ziffer 3
      Grundzüge des Abgabenrechts;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
    5. Ziffer 5
      für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4,Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.
  5. Absatz 5,Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß Paragraph 14, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach Paragraph 37, Ziffer 3, RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

Schlagworte

Unternehmensrecht, Konkursrecht, Ausgleichsrecht,
Verfassungsgerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100758

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