Bundesrecht konsolidiert

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Justizbetreuungsagentur-Gesetz § 2

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 101/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

2. Abschnitt
Aufgaben und Grundsätze

Aufgabe

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.
  2. Absatz 2,Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für
    1. Ziffer eins
      die psychiatrische Versorgung;
    2. Ziffer 2
      die psychotherapeutische Versorgung;
    3. Ziffer 3
      die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;
    4. Ziffer 4
      die medizinische Versorgung;
    5. Ziffer 5
      die zahnmedizinische Versorgung;
    6. Ziffer 6
      die physiotherapeutische Versorgung;
    7. Ziffer 7
      die ergotherapeutische Versorgung;
    8. Ziffer 8
      die logopädische Versorgung;
    9. Ziffer 9
      die pflegerische Versorgung;
    10. Ziffer 10
      die pädagogische Betreuung und
    11. Ziffer 11
      die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.
  3. Absatz 3,Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.
  4. Absatz 4,Für die Aufgabe gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Absatz eins, verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.
  5. Absatz 5,Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (Paragraph 75, Absatz 4, ASGG, Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO) abschließen.
  6. Absatz 5 a,Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  7. Absatz 5 b,Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 47 a, StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  8. Absatz 6,Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.
  9. Absatz 7,Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, der 3. Abschnitt (Paragraphen 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.196 aus 1988,, sowie sich aus einer nach Paragraph 15, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.
  10. Absatz 8,Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,.

Anmerkung

ÜR: Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40267254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P2/NOR40267254

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