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Justizbetreuungsagentur-Gesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 22.08.2026
§ 2 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.07.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2008
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 40/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JBA-G
Index
25/02 Strafvollzug
Text
1. Abschnitt
Errichtung
Errichtung
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969
, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(2)
Absatz 2,
Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3)
Absatz 3,
Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
(4)
Absatz 4,
Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994
.
Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
(5)
Absatz 5,
Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes,
BGBl. Nr. 10/1991
, ist anzuwenden.
Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden.
(6)
Absatz 6,
Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
(7)
Absatz 7,
Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.
Schlagworte
Strafvollzug
Im RIS seit
12.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
20005874
Dokumentnummer
NOR40162393
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P1/NOR40162393
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