Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermarktungsnormengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.
  2. Ziffer 2
    Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. Ziffer 3
    Klassen sind nach dem Grad der Güte abgestufte und auf jeder Stufe nach Beschaffenheitsmerkmalen zu einer Einheit zusammengefasste Gruppen von Qualitäts-, Güte-, Handels- oder Vermarktungsklassen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
  4. Ziffer 4
    Abhof-Verkauf ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Erzeuger unmittelbar von seiner Betriebs- oder Produktionsstätte an einen Endverbraucher. Ein Abhof-Verkauf liegt hingegen nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen (ambulanter Handel) oder auf Märkten in Verkehr bringt.
  5. Ziffer 5
    Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575 aus 2006,, ABl. Nr. L 100 vom 08.04.2006
    S. 3. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
  6. Ziffer 6
    Verarbeitungsbetrieb ist ein Betrieb, in dem eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll.
  7. Ziffer 7
    Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.
  8. Ziffer 8
    Ausfuhrkontrolle ist die Überwachung der in Ziffer 7, genannten Bestimmungen beim Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.
  9. Ziffer 9
    Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Ziffer 7, genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft.

Schlagworte

Verkaufsnorm, Qualitätsklasse, Güteklasse, Handelsklasse,
Betriebsstätte

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P2/NOR40091129

Navigation im Suchergebnis