Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Maßnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Der Kontrollbericht hat im Fall des Absatz eins, den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8,, andernfalls gemäß Absatz 2, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091146

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P19/NOR40091146

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