Besondere Untersuchungen
§ 16.Paragraph 16,
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung
fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.