Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 406 vom 30.12.2006 Seite 9, angeführten Waren:

Teil 1

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0105       Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und

              Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder

              weniger

    0201      Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0202      Fleisch von Rindern, gefroren

    0203      Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0204      Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder

              gefroren

    0205      Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,

              frisch, gekühlt oder gefroren

ex 2106       Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische

              Fette

    0207      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von

              Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder

              gefroren

    0401      Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von

              Zucker oder anderen Süßmitteln

    0405      Butter und andere Fettstoffe aus der Milch;

              Milchstreichfette

ex 0407       Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

              gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

    0409      Natürlicher Honig

  0601 10     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

              Wurzelstöcke, ruhend

    0603      Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu

              Binde- oder Zierzwecken, frisch

ex 0604 91    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

              ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder

              Zierzwecken, frisch

    0701      Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    0702      Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703      Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch

              und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder

              gekühlt

    0704      Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und

              ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica,

              frisch oder gekühlt

    0705      Salate (Lactuca sativa) und Chicorée

              (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    0706      Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,

              Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche

              genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0707      Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0708      Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0709      Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

    0713      Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält

              oder zerkleinert

    0802      Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch

              ohne Schalen oder enthäutet

    0803      Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder

              getrocknet

0804 20 10    Feigen, frisch

  0804 30     Ananas

  0804 40     Avocadofrüchte

  0804 50     Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0805      Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0806      Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0807      Melonen (einschließlich Wassermelonen) und

              Papaya-Früchte, frisch

    0808      Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0809      Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche

              (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen

              und Schlehen, frisch

    0810      Andere Früchte, frisch

ex 0813 50    Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der

              Positionen 0801 und 0802

1212 99 30    Johannisbrot

    1509      Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch

              nicht chemisch modifiziert

ex 1517       Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

1510 00       Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus

              Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht

              chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser

              Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der

              Position 1509

                           Teil 2

  KN-Code     Warenbezeichnung

    0301          Fische, lebend

    0302          Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                  Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position

    0304

    0303          Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

                  anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304          Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein

                  zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    0305          Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

                  Fische, geräuchert, auch vor oder während des

                  Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von

                  Fischen, genießbar

    0306          Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

                  gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

                  Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser

                  oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren,

                  getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

                  Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0307          Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch,

                  gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

                  Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als

                  Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch,

                  gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

                  Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen

                  Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar

ex 1604           Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

                    und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Schlagworte

Bindezweck

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091160

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