(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.