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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4, 35, Absatz 4, 41, Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 75, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
    2. Ziffer 2
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Verwaltungsstrafen nach den Absatz eins bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 94 und gemäß den Absatz eins bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, zu.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  10. Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 11,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40137643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P95/NOR40137643

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